ErwGr. 2

REG_2021_100 · zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen europäischen Mehrwert generieren. Finanzieller Beistand durch solch ein Finanzierungsprogramm sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der europäische Mehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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