ErwGr. 4

REG_2021_100 · zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

Gemäß dem Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (4) (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) beigefügten Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (5) hat Bulgarien zugesagt, die Reaktoren 1 und 2 sowie die Reaktoren 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegung hat zu einer erheblichen finanziellen Belastung Bulgariens durch direkte und indirekte Kosten geführt. Im Einklang mit seinen Verpflichtungen hat Bulgarien alle betroffenen Reaktoren innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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