Art. 10 – Berichterstattung und Überwachung

REG_2021_101 · zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013

(1)Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II niedergelegt.
(2)Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten und den programmbezogenen Risiken stehen.
(3)Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren, einschließlich des Anteils der Tätigkeiten, die auf Ausschreibungen zurückgehen, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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