Art. 9 – Arbeitsprogramm

REG_2021_101 · zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013

(1)Das Programm wird mithilfe eines mehrjährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
(2)Das mehrjährige Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 spiegelt den Stilllegungsplan wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des Programms dient.
(3)Im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel sowie die Einzelheiten der Verbreitung von Erkenntnissen festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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