Art. 8 – Kofinanzierungssätze

REG_2021_101 · zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013

Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungshilfe und der Unterstützung im Rahmen der Programme des vorangegangenen Mehrjährigen Finanzrahmens für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.
Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms beträgt 86 %. Der restliche Finanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus zusätzlichen, anderen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt. Die für die Verbreitung von Erkenntnissen gemäß Artikel 5 erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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