Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, im Folgenden „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu der in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
In dieser Verordnung werden das spezifische Ziel des JTF, seine geografische Abdeckung und seine Mittel, der Umfang der Unterstützung im Hinblick auf das in [Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sowie spezifische Bestimmungen für die Programmplanung und die für die Überwachung erforderlichen Indikatoren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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