Art. 2 – Spezifisches Ziel

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem einzelnen spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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