Art. 3 – Geografische Abdeckung und Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

(1)Aus dem JTF wird das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Mitgliedstaaten unterstützt.
(2)Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 7 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018.
(3)Die in Absatz 2 genannten Mittel können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel nach Maßgabe des anwendbaren Basisrechtsakts aufgestockt werden.
(4)Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel, einschließlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen festgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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