ErwGr. 14

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Unterstützung für Tätigkeiten im Bereich Bildung und soziale Eingliederung sowie Unterstützung für soziale Infrastruktur für Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen und in Ausbildungszentren sollte zulässig sein, sofern diese Tätigkeiten in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang angemessen begründet sind. Bei der Altenpflege sollte der Grundsatz der Förderung der Betreuung in der lokalen Gemeinschaft beibehalten werden. Soziale und öffentliche Dienstleistungen in diesen Bereichen könnten den Investitionsmix ergänzen. Jede Unterstützung in diesen Bereichen sollte eine angemessene Begründung in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang voraussetzen und sollte den Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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