ErwGr. 16

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF Unternehmen und wirtschaftliche Interessenträger, auch durch produktive Investitionen in Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (12) (KMU), unterstützen. Unter produktiven Investitionen sollten Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen sein, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch die mit dem Übergang verbundenen Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung oder den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Bezugswerten für die kostenlose Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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