ErwGr. 17

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Zur Ermöglichung eines flexiblen Einsatzes von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen von aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen zuzuweisen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 könnten die JTF-Mittel auf freiwilliger Grundlage durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. In einem solchen Fall sollten die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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