ErwGr. 18

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, zur Beseitigung der Armut beizutragen, unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird, und die soziale Inklusion fördern, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Hindernisse abgebaut, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich angegangen werden. Für eine derartige Unterstützung bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen zugunsten der am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, und zwar insbesondere zugunsten marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma, Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Obdachloser, Kinder und älterer Menschen. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ dazu eingesetzt werden, den frühzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen zu verbessern, die den Zugang zu Wohnraum und patientenorientierter Pflege, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft, erleichtern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Sozialschutzsysteme beitragen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Personen, um insbesondere die Zugänglichkeit derartiger Systeme zu verbessern – auch für Menschen mit Behinderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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