ErwGr. 37

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, könnten eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierungen sowie innovative und komplementäre Ansätze zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut, zur Senkung der Arbeitslosigkeit und als Beitrag zur Verwirklichung der VN-Nachhaltigkeitsziele anbieten. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls zweckmäßig und sofern sie keine politische oder gesellschaftliche Agenda verfolgen, die im Widerspruch zu den Idealen der Union steht, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere in solche Maßnahmen, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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