REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013
Damit bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben können, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission für die Dauer von längstens 18 Monaten Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Rückgriff auf Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und gleichzeitig die Ziele des ESF+ wahren; Änderungen der Anforderungen an die thematische Konzentration sollten hiervon jedoch ausgenommen sein. Des Weiteren sollten die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die befristeten Maßnahmen für den Rückgriff auf Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände der Kommission ohne Ausschussverfahren übertragen werden, da der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt geregelt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen beschränkt ist. Die Kommission sollte auch die Umsetzung überwachen und die Eignung der vorübergehenden Maßnahmen bewerten. Hält die Kommission es aufgrund der außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände für notwendig, die vorliegende Verordnung zu ändern, so sollten die Anforderungen an die thematische Konzentration im Zusammenhang mit der Beschäftigung junger Menschen oder der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vom Anwendungsbereich der Änderung ausgenommen sein, da junge Menschen und die am stärksten benachteiligten Personen häufig am stärksten von solchen Krisensituationen betroffen sind. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Zielgruppen auch weiterhin eine angemessene Unterstützung erhalten.
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