ErwGr. 50

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Um sicherzustellen, dass den Besonderheiten jeder ESF+-Komponente weiterhin Rechnung getragen wird, sollte der ESF+-Ausschuss Arbeitsgruppen für jede der ESF+-Komponenten einrichten. Die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Arbeitsgruppen sind vom ESF+-Ausschuss festzulegen. Den Arbeitsgruppen sollte es möglich sein, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie andere Interessenträger zu ihren Sitzungen einzuladen. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppen können die Gewährleistung der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung des ESF+, einschließlich der Konsultation zum Arbeitsprogramm der EaSI-Komponente, die Überwachung der Umsetzung der einzelnen ESF+-Komponenten, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren innerhalb und zwischen den ESF+-Komponenten und die Förderung potenzieller Synergien mit anderen Unionsprogrammen gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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