REG_2021_1058 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
Gleichzeitig ist es wichtig klarzustellen, welche Tätigkeiten nicht in den Umfang der Unterstützung des EFRE und des Kohäsionsfonds fallen, unter anderem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgeführt sind, damit die im Rahmen der genannten Richtlinie bereits finanzierten Tätigkeiten und Investitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (17) nicht doppelt finanziert werden, es sei denn, dass die letztgenannten aufgrund der Vorschriften für De-minimis-Beihilfen oder befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen zugelassen sind. Auch bestimmte Investitionen in Flughäfen, Mülldeponien, Anlagen zur Behandlung von Restabfällen oder fossile Brennstoffe sollten nicht aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden. Daher sollten aus dem EFRE gezielte Maßnahmen zur Abfederung von Umweltauswirkungen sowie zur Gefahrenabwehr und Sicherheit an regionalen Flughäfen unterstützt werden können, sofern das vorrangige Ziel der Investitionen in Bezug auf Standards der Union in den Bereichen Umwelt, Gefahrenabwehr und Sicherheit eindeutig ausgewiesen ist und den Vorschriften über staatliche Beihilfen entspricht.
Wenn Investitionen der Steigerung der Kapazitäten von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen dienen, sollten in erster Linie nicht getrennt gesammelte Siedlungsabfälle und aus der Abfallbehandlung stammender Ausschuss als Restabfälle eingestuft werden. Im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz von effizienten Fernwärmesystemen, wie sie in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) definiert sind, und im Einklang mit den in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegten Zielen könnte die Modernisierung von Fernwärmenetzen unterstützt werden. Im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien könnten Fernwärmekessel unterstützt werden, die mit einer Kombination aus Gas und Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden. In solchen Fällen sollte die Höhe der aus beiden Fonds erhaltenen Unterstützung anhand des Anteils erneuerbarer Energie an der gesamten zum Betrieb dieser Kessel verwendeten Energie berechnet werden. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die in Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage kommen.
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