ErwGr. 42

REG_2021_1058 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese gemeinsamen Indikatoren könnten bei Bedarf durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten die Grundlage darstellen, auf der die Kommission über die Fortschritte hinsichtlich der spezifischen Ziele während des gesamten Programmplanungszeitraums berichten sollte; hierfür ist der in Anhang II festgelegte Kernsatz von Indikatoren zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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