Art. 18 – Genehmigung von Interreg-Programmen

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit den mehrjährigen Strategiedokumenten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt eines oder mehrerer dieser Instrumente.
(2)Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Interreg-Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, Anmerkungen vorbringen.
(3)Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4)Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung jedes Interreg-Programms.
(5)Im Hinblick auf die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme erlässt die Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 4 nach Konsultation des „IPA-III-Ausschusses“ im Sinne der einschlägigen Bestimmung der IPA-III-Verordnung sowie des „Ausschusses für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2021/947.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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