Art. 19 – Änderung von Interreg-Programmen

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms einreichen und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
(2)Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung und kann binnen zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
(3)Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4)Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung eines Interreg-Programms spätestens vier Monate nach dessen Einreichung durch die Verwaltungsbehörde.
(5)Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Die Übertragung und die damit verbundenen Änderungen gelten nicht als wesentlich und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii gemeinsam mit den eventuellen damit verbundenen Änderungen am Programm.
(6)Für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, ist keine Genehmigung durch die Kommission erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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