Art. 21 – Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und ihre Entscheidungsfindung nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei teilnehmende Länder in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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