Art. 33 – Abschließender Leistungsbericht

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zu dem betreffenden Interreg-Programm. Der abschließende Leistungsbericht wird in Form des gemäß Artikel 43Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 erstellten Musters übermittelt.
(2)Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der Elemente aus Artikel 30 — mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c und des Absatzes 2 Buchstabe d — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3)Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach Datum des Eingangs des genannten Berichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Anmerkungen über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten, nachdem sie sämtliche erforderlichen Informationen von der Verwaltungsbehörde erhalten hat, über die Annahme des Berichts. Unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt der Bericht als angenommen.
(4)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht den abschließenden Leistungsbericht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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