Art. 35 – Evaluierung während des Programmplanungszeitraums

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde evaluiert die Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unions-Mehrwert des Programms, um Konzeption und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusivität, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken und sich auf mehr als ein Programm erstrecken.
(2)Zusätzlich zu den Evaluierungen nach Absatz 1 wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
(3)Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
(4)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
(5)Die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Interreg-Programm abdecken kann.
(6)Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Interreg-Programms.
(7)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle Evaluierungen auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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