Art. 34 – Indikatoren für Interreg-Programme

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(2)Gegebenenfalls finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung. Alle in Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren können auch für spezifische Ziele im Rahmen eines der politischen Ziele 1 bis 5 oder gegebenenfalls im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(3)Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielsetzungen sind kumulativ.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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