Art. 52 – Wiedereinziehungen

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge vom federführenden bzw. alleinigen Partner wiedereingezogen werden. Die Partner erstatten dem federführenden Partner alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge.
(2)Die an einem bestimmten Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können beschließen, dass der federführende oder alleinige Partner oder die Verwaltungsbehörde des Programms nicht verpflichtet sind, einen zu Unrecht gezahlten Betrag einzuziehen, wenn dieser 250 EUR zuzüglich Zinsen als Beitrag aus einem Interreg-Fonds zu einem Vorhaben in einem Geschäftsjahr nicht übersteigt. Der Kommission sind keine anderen Informationen zu übermitteln, als dass ein Beschluss gemäß Unterabsatz 1 gefasst wurde.
(3)Ist es dem federführenden Partner nicht möglich, die Beträge von anderen Partnern einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge vom federführenden oder alleinigen Partner einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Partner ansässig oder — im Fall eines EVTZ — registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Partner rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der im Interreg-Programm festgelegten Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.
(4)Hat der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet, so kann er bzw. es gegen diesen Partner ein Einziehungsverfahren nach seinem nationalen Recht fortführen oder einleiten. Im Fall einer erfolgreichen Wiedereinziehung kann der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG diese Beträge für die nationale Kofinanzierung des betreffenden Interreg-Programms verwenden. Der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG hat bezüglich solcher nationaler Wiedereinziehungen keine Berichtspflichten gegenüber den Programmbehörden, dem Begleitausschuss oder der Kommission.
(5)Hat ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels erstattet, so stellt die Kommission für diese Beträge eine Einziehungsanordnung aus, die — sofern möglich — mittels Verrechnung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die für das betreffende Interreg-Programm aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union gewährte Unterstützung. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung. Bei Beträgen, die der Verwaltungsbehörde von einem Mitgliedstaat nicht erstattet werden, erfolgt die Verrechnung im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe Interreg-Programm. Die Verwaltungsbehörde führt die Verrechnung dann in Bezug auf diesen Mitgliedstaat im Einklang mit der Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten durch, die für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen, im Interreg-Programm festgelegt ist. Bei Beträgen, die der Verwaltungsbehörde von einem Drittland, Partnerland oder ÜLG nicht erstattet werden, erfolgt die Verrechnung im Rahmen nachfolgender Zahlungen für Programme, die Unterstützung aus den betreffenden Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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