Art. 54 – Interreg-Programmbehörden und ihre Aufgaben

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Jedes an einem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland und ÜLG gibt eine nationale oder regionale Behörde als Kontaktstelle für die Verwaltungsbehörde an (im Folgenden „Kontaktstelle“).
(2)Die Kontaktstelle, eine dem in Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Kommunikationsbeauftragten des Interreg-Programms gleichwertige Stelle oder die Zweigstelle(n) unterstützen die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 36 Absätze 2 bis 6 genannten Aufgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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