Art. 56 – Förderfähigkeit

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kommen Ausgaben für einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union infrage, die bei der Vorbereitung und Durchführung von Interreg-Vorhaben ab dem 1. Januar 2021 oder ab dem Datum der Einreichung des Programms — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — entstanden sind, aber nach dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, im Rahmen des Programms in Rechnung gestellt werden können. Ausgaben für technische Hilfe, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Programmbehörden verwaltet werden, können jedoch bereits vor dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, im Rahmen des Programms in Rechnung gestellt werden.
(2)Werden die Vorhaben bei einem Interreg-Programm auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so können solche Aufforderungen Anträge auf einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union enthalten, auch wenn die Aufforderungen veröffentlicht und die Vorhaben ausgewählt wurden, bevor die betreffende Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde. Die Verwaltungsbehörde kann das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument vor Abschluss der betreffenden Finanzierungsvereinbarung ausstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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