Art. 59 – Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit geteilter Mittelverwaltung

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Damit ein Interreg-Programm in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Haushaltsordnung durchgeführt werden kann, wird eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission als Vertreterin der Union und jedem teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, vertreten entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften, geschlossen.
(2)Eine Finanzierungsvereinbarung wird bis zum 31. Dezember des Jahres geschlossen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag geschlossen, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde. Eine Finanzierungsvereinbarung tritt entweder an dem Tag in Kraft, a) an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde oder b) an dem das Drittland, Partnerland oder ÜLG das für die Ratifizierung nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erforderliche Verfahren abgeschlossen und die Kommission hiervon unterrichtet hat.
(3)Die Kommission übermittelt den Entwurf der Finanzierungsvereinbarung bei der Genehmigung des externen Programms. Ist an einem Interreg-Programm mehr als ein Drittland, Partnerland oder ÜLG beteiligt, so wird mindestens eine Finanzierungsvereinbarung vor dem in Absatz 2 genannten Datum von beiden Parteien geschlossen. Die übrigen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können ihre jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen spätestens am 30. Juni des zweiten Jahres unterzeichnen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt.
(4)Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist, a) kann entweder die Finanzierungsvereinbarung ebenfalls unterzeichnen oder b) unterzeichnet unverzüglich eine Durchführungsvereinbarung mit jedem an diesem Interreg-Programm teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, in der die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung und die Finanzverwaltung des Programms festgelegt sind.
(5)Eine gemäß Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnete Durchführungsvereinbarung erstreckt sich mindestens auf die folgenden Elemente: a) detaillierte Zahlungsvereinbarungen; b) Finanzverwaltung; c) Führung von Aufzeichnungen; d) Berichtspflichten; e) Überprüfungen, Kontrollen und Wirtschaftsprüfung; und f) Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen.
(6)Entschließt sich der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Interreg-Programms ansässig ist, zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 4 Buchstabe a, so gilt diese Finanzierungsvereinbarung als Instrument für die Ausführung des Unionshaushalts gemäß der Haushaltsordnung und nicht als internationale Vereinbarung gemäß den Artikeln 216 bis 219 AEUV.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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