Art. 58 – Auftragsvergabe

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, so gilt Folgendes: a) Ist der Begünstigte in einem Mitgliedstaat niedergelassen und ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so wendet er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union angenommen wurden. b) Ist der Begünstigte eine Behörde eines Partnerlandes im Rahmen der Programme IPA III oder NDICI, deren Kofinanzierung der Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies gestattet und das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erhält und zugleich jeglicher Interessenkonflikt vermieden wird.
(2)Für die Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen in allen anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen gelten die Auftragsvergabeverfahren gemäß den Artikeln 178 und 179 der Haushaltsordnung und Anhang I Kapitel 3 Nummern 36 bis 41 der genannten Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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