Art. 61 – Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats und der betreffenden Regionen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b oder c dieser Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms.
(2)Gemäß Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann die Kommission beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels zu verlangen, wenn die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage übertragen werden, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegeben wurde.
(3)Werden die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer mitgliedstaatlichen Organisation übertragen, so gilt Artikel 157 jener Verordnung.
(4)Wird ein durch ein oder mehrere Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union kofinanziertes Programm oder eine solche Maßnahme von einem Drittland, einem Partnerland, einem ÜLG oder einer anderen in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung oder in der Verordnung (EU) 2021/947 oder dem Beschluss 2013/755/EU oder beiderorts genannten Einrichtung durchgeführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften für diese Instrumente. Die Bedingungen für die Durchführung eines Teils eines Programms im Rahmen von Interreg D mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b oder c dieser Verordnung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der Verwaltungsbehörde oder deren Mitgliedstaat und der betrauten Einrichtung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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