Art. 60 – Anderer Beitrag eines Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG als der Kofinanzierungsbeitrag

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Überträgt ein Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde zur Unterstützung des Interreg-Programms einen anderen Finanzbeitrag als seine Kofinanzierung der Unionsunterstützung für das Interreg-Programm, so sind die Vorschriften bezüglich dieses Finanzbeitrags in folgendem Dokument enthalten: a) wenn der betreffende Mitgliedstaat die Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe a unterzeichnet, entweder i) in einem gesonderten Teil dieser Finanzierungsvereinbarung oder ii) in einer gesonderten Durchführungsvereinbarung, die entweder von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, und dem Drittland, Partnerland oder ÜLG, oder aber direkt von der Verwaltungsbehörde und der zuständigen Behörde im Drittland, Partnerland oder ÜLG unterzeichnet ist; und b) wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnet, entweder i) in einem gesonderten Teil dieser Durchführungsvereinbarung oder ii) in einer zusätzlichen Durchführungsvereinbarung, die von den unter Buchstabe a genannten Parteien unterzeichnet ist. Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i gelten die Abschnitte der Durchführungsvereinbarung gegebenenfalls sowohl für den übertragenen Finanzbeitrag als auch für die Unionsunterstützung für das Interreg-Programm.
(2)Eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält mindestens die in Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Elemente bezüglich der Kofinanzierung des Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG. Des Weiteren enthält sie Folgendes: a) den Betrag des zusätzlichen Finanzbeitrags; und b) die geplante Verwendung und die Bedingungen der Verwendung, einschließlich der Bedingungen für Anträge auf diesen zusätzlichen Beitrag.
(3)In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als Teil der Haushaltsmittel unter Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“. Dieser Beitrag unterliegt einer besonderen Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 dieser Verordnung mit dem Vereinigten Königreich. Parteien dieser besonderen Finanzierungsvereinbarung sind die Kommission und das Vereinigte Königreich sowie Irland. Die besondere Finanzierungsvereinbarung wird vor Beginn der Programmdurchführung geschlossen und ermöglicht so der EU-Sonderprogrammstelle die Anwendung der geltenden Unionsvorschriften bei der Durchführung des Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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