Art. 57 – Große Infrastrukturprojekte

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Mit unter dieses Kapitel fallenden Interreg-Programmen können „große Infrastrukturprojekte“ unterstützt werden, d. h. Vorhaben, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; ein Teil des Budgets zur Deckung der Gesamtkosten von mindestens 2 500 000 EUR muss für die Beschaffung, den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur vorgesehen sein.
(2)Jeder Begünstigte, der ein großes Infrastrukturprojekt ganz oder teilweise durchführt, wendet die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an.
(3)Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist, übermittelt der Kommission eine Liste der geplanten großen Infrastrukturprojekte im Sinne des Artikels 57, welche die vorgesehene Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung und den federführenden Partner der Vorhaben enthält. Diese Liste wird als getrenntes Dokument entweder bei Übermittlung der unterzeichneten Kopie der Finanzierungsvereinbarung oder einer Kopie der Durchführungsvereinbarung nach Artikel 59 an die Kommission oder spätestens zwei Monate vor der Sitzung des Begleitausschusses oder gegebenenfalls des Lenkungsausschusses zur Auswahl des ersten der geplanten großen Infrastrukturprojekte versendet.
(4)Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung der Sitzung eines Begleitausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission für jedes derartige Projekt zur Information spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei Seiten und enthält die Bezeichnung, den Standort, das Budget, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und Leistungen. Wird ihr das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann die Kommission verlangen, dass der Vorsitz des Begleitausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung der Sitzung nimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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