Art. 6 – Geografischer Geltungsbereich der interregionalen Zusammenarbeit

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit wird das gesamte Gebiet der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, aus dem EFRE unterstützt.
(2)Die Programme für interregionale Zusammenarbeit können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Drittländer, Partnerländer und sonstigen Gebiete oder ÜLG umfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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