Art. 7 – Geografischer Geltungsbereich der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage werden alle in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete aus dem EFRE unterstützt.
(2)Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete von aus dem NDICI unterstützten Partnerländern oder auf aus dem Programm für überseeische Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLGP“) unterstützte ÜLG oder beides umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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