Art. 9 – EFRE-Mittel für Interreg-Programme

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die EFRE-Mittel für Interreg-Programme belaufen sich auf 8 050 000 000 EUR zu Preisen von 2018 der Gesamtmittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds, die für die Mittelbindung im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 zur Verfügung stehen und in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewiesen sind.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: a) 72,2 % (d. h. insgesamt 5 812 790 000 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen ("Aktionsbereich A"); b) 18,2 % (d. h. insgesamt 1 466 000 000 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit ("Aktionsbereich B"); c) 6,1 % (d. h. insgesamt 490 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit ("Aktionsbereich C"); d) 3,5 % (d. h. insgesamt 281 210 000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage ("Aktionsbereich D");
(3)Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen Anteil an den Gesamtbeträgen für die Aktionsbereiche A, B und D gemäß der in Nummer 8 des Anhangs XXVI der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten Methodik nach Jahren aufgeschlüsselt mit.
(4)Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Aktionsbereiche A, B und D von einem dieser Aktionsbereiche auf einen oder mehrere andere übertragen.
(5)Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme mit, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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