Art. 107 – Aufhebungsverfahren

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat auf Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen über den Betrag, der gemäß diesen Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.
(2)Der Mitgliedstaat verfügt über zwei Monate, um sich mit dem Betrag, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, einverstanden zu erklären oder seine Anmerkungen vorzubringen.
(3)Bis zum 30. Juni übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen geänderten Finanzierungsplan, aus dem für das in Rede stehende Kalenderjahr der gekürzte Betrag der Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des Programms hervorgehen. Für Programme, die aus mehr als einem Fonds unterstützt werden, wird der Betrag der Unterstützung anteilig nach Fonds gekürzt, proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden. Wird ein derartiger Plan nicht vorgelegt, so ändert die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie den Beitrag aus den Fonds für das betreffende Kalenderjahr kürzt. Diese Kürzung wird jeder Priorität proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen zugewiesen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.
(4)Bis spätestens 31. Oktober ändert die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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