Art. 109 – Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die zur Mittelbindung für den Zeitraum 2021-2027 im Rahmen des MFR zur Verfügung stehen, belaufen sich für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds auf 330 234 776 621 EUR zu Preisen von 2018 und für den JTF auf 7 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018. Die im Unterabsatz 1 genannten Mittel werden für die Zwecke der JTF-Verordnung um einen Betrag in Höhe von 10 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (53) ergänzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gilt dieser Betrag als externe zweckgebundene Einnahme für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Für die Zwecke der Programmplanung und der anschließenden Einsetzung in den Haushaltsplan der Union werden die den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.
(2)Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und gegebenenfalls nach Regionenkategorie festgelegt wird, gemäß den in Anhang XXVI festgelegten Methoden. In diesem Beschluss wird auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
(3)Der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Mittel nach Abzug der Unterstützung für die CEF nach Artikel 110 Absatz 3 zugewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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