Art. 112 – Festlegung der Kofinanzierungssätze

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)In dem Beschluss zur Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität festgelegt.
(2)Für jede Priorität wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, auf welchen der folgenden Beträge der Kofinanzierungssatz für die Priorität angewandt wird: a) den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags; b) den öffentlichen Beitrag.
(3)Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ liegt auf Ebene jeder Priorität nicht über a) 85 % für weniger entwickelte Regionen; b) 70 % für Übergangsregionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden; c) 60 % für Übergangsregionen; d) 50 % für stärker entwickelte Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als Übergangsregionen definiert wurden oder deren Pro-Kopf-BIP unter 100 % lag; e) 40 % für stärker entwickelte Regionen. Die Kofinanzierungssätze aus Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage und auch für die zusätzliche Zuweisung für Gebiete in äußerster Randlage. Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds darf auf Ebene jeder Priorität nicht über 85 % liegen. In der ESF+-Verordnung können gemäß den Artikeln 10 und 14 der genannten Verordnung höhere Kofinanzierungssätze festgelegt werden. Der Kofinanzierungssatz für die aus dem JTF unterstützte Priorität, der auf die Region, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, anzuwenden ist, liegt nicht über a) 85 % für weniger entwickelte Regionen; b) 70 % für Übergangsregionen; c) 50 % für stärker entwickelte Regionen.
(4)Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 80 %, es sei denn, die Interreg-Verordnung legt für Programme im Rahmen von Interreg-Aktionsbereich D und für externe Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit höhere Kofinanzierungssätze fest.
(5)Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätze für die Kofinanzierung werden für Prioritäten, die vollständig durch von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung erfüllt werden, um zehn Prozentpunkte angehoben.
(6)Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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