Art. 31 – Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Hält ein Mitgliedstaat es gemäß Artikel 28 für angemessen, so kann die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF unterstützt werden.
(2)Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung a) sich auf subregionale Gebiete konzentriert; b) durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung kontrolliert; c) mittels Strategien gemäß Artikel 32 umgesetzt wird; d) Vernetzung, Zugänglichkeit, innovative Merkmale — nach lokalen Verhältnissen — und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt.
(3)Steht eine Unterstützung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Strategien aus mehr als einem Fonds zur Verfügung, so organisieren die betreffenden Verwaltungsbehörden eine gemeinsame Aufforderung zur Auswahl dieser Strategien und richten einen gemeinsamen Ausschuss für alle betroffenen Fonds zur Begleitung der Durchführung dieser Strategien ein. Die betreffenden Verwaltungsbehörden können einen der betroffenen Fonds auswählen, aus dessen Mitteln alle Vorbereitungs-, Verwaltungs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und c im Zusammenhang mit diesen Strategien unterstützt werden.
(4)Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehr als einem Fonds, so können die betreffenden Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds auswählen.
(5)Für diese Strategie gelten die Regelungen des federführenden Fonds, jedoch sind der Geltungsbereich und die Förderfähigkeitsregeln jedes Fonds, der in die Unterstützung der Strategie eingebunden ist, zu achten. Die Behörden der anderen Fonds verlassen sich auf die Beschlüsse und Verwaltungsüberprüfungen der zuständigen Behörde des federführenden Fonds.
(6)Die Behörde des federführenden Fonds stellt den Behörden der anderen Fonds die Informationen zur Verfügung, die zur Begleitung und Tätigung von Zahlungen im Einklang mit den Regelungen der fondsspezifischen Verordnungen notwendig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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