Art. 32 – Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die betreffenden Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass für jede Strategie nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c die folgenden Elemente dargelegt werden: a) das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden; b) die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie; c) eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets; d) die Ziele der Strategie, einschließlich messbarer Sollvorgaben für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen; e) die Vorkehrungen für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung der Strategie; f) ein Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds — gegebenenfalls auch der geplanten Zuweisung aus dem ELER — und aus jedem betroffenen Programm. Außerdem können sie Arten von Maßnahmen und Vorhaben beinhalten, die aus jedem betroffenen Fonds gefördert werden.
(2)Die betreffenden Verwaltungsbehörden legen Kriterien für die Auswahl dieser Strategien fest, richten einen Ausschuss zur Durchführung dieser Auswahl ein und genehmigen die von diesem Ausschuss ausgewählten Strategien.
(3)Innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses zur Genehmigung des Programms oder — bei aus mehr als einem Fonds unterstützten Strategien — innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses zur Genehmigung des letzten in Rede stehenden Programms schließen die betreffenden Verwaltungsbehörden die erste Runde der Auswahl der Strategien ab und stellen sicher, dass die ausgewählten lokalen Aktionsgruppen ihre Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 3 erfüllen können.
(4)Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung von jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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