Art. 60 – Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die aus den Fonds an Finanzinstrumente gezahlte Unterstützung fließt auf Konten bei in den Mitgliedstaaten ansässigen Finanzinstitutionen und wird entsprechend der aktiven Mittelverwaltung und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet.
(2)Zinsen oder sonstige Erträge, die auf die Unterstützung der Fonds für Finanzinstrumente zurückzuführen sind, werden im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds bis zum Ende des Förderzeitraums verwendet — einschließlich für Zahlungen von Verwaltungsgebühren und für die Erstattung von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d —, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder nach Abwicklung des Finanzinstruments in anderen Finanzinstrumenten oder anderen Formen der Unterstützung für weitere Investitionen in Endempfänger.
(3)Zinsen und sonstige Erträge nach Absatz 2, die nicht gemäß der genannten Bestimmung verwendet werden, werden von der für das abschließende Geschäftsjahr vorgelegten Rechnungslegung abgezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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