Art. 62 – Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Mittel, die vor Ablauf des Förderzeitraums an Finanzinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, stammen — einschließlich Kapitalrückzahlungen und jeglicher erwirtschafteter Einnahmen, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind —, werden in demselben oder in anderen Finanzinstrumenten für weitere Investitionen in Endempfänger, zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Fondsbeitrags zum Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, sofern solche Verluste trotz aktiver Mittelverwaltung auftreten, oder für etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet, wobei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen wird.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Mittel, die binnen mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums an Finanzinstrumente zurückgezahlt werden, gemäß den politischen Zielen des Programms oder der Programme, in deren Rahmen sie eingerichtet wurden, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder, nach Abzug dieser Mittel aus dem Finanzinstrument, in anderen Finanzinstrumenten oder in anderen Formen der Unterstützung wiederverwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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