Art. 64 – Nicht förderfähige Kosten

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage: a) Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen; b) Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens; c) Mehrwertsteuer („MwSt.“), mit Ausnahme von i) Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.) liegen; ii) Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.) betragen, sofern die MwSt. nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist; iii) Investitionen, die von den Endempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Absatz 5 unterstützt, so ist die MwSt. für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende MwSt. ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.); iv) Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Endempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden. Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Umweltschutzvorhaben.
(2)In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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