Art. 67 – Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Zuschüsse

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Sachleistungen in Form einer Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter den folgenden Bedingungen förderfähig sein: a) Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen; b) der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten; c) der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden; d) bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt; e) bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt. Der Wert der Grundstücke oder Immobilien nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und darf nicht über dem Höchstbetrag nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b liegen.
(2)Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Förderfähigkeitsregeln des Programms sehen dies vor; b) der Betrag der Ausgaben wird durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen, sofern diese Kosten in der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Form erstattet wurden; c) die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben; d) zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva wurden keine öffentlichen Zuschüsse herangezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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