Art. 76 – Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die folgenden Aufgaben: a) Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission gemäß den Artikeln 91 und 92; b) Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 sowie Führung elektronischer Aufzeichnungen über alle Elemente der Rechnungslegung, einschließlich der Zahlungsanträge; c) Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der Stelle, die für die Durchführung der in diesem Artikel dargelegten Aufgaben zuständig ist, verbucht wurden.
(2)Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst nicht Überprüfungen auf Ebene der Begünstigten.
(3)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann in der Interreg-Verordnung eine andere Methode zur Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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