Art. 79 – Vorhabenprüfungen

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die Vorhabenprüfungen decken die bei der Kommission im Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben auf Grundlage einer Stichprobe ab. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.
(2)Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde angewandt werden. In diesen Fällen muss die Stichprobe groß genug sein, damit die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahres ab, wobei die Auswahl zufällig erfolgt. Die statistische Stichprobe kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde ein oder mehrere Programme abdecken, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützt werden, sowie — gegebenenfalls unter Schichtung — einen oder mehrere Programmplanungszeiträume. Die Stichprobe von aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben deckt aus den einzelnen Fonds unterstützte Vorhaben separat ab.
(3)Bei Vorhabenprüfungen werden Vor-Ort-Überprüfungen der konkreten Durchführung des Vorhabens nur in Fällen vorgenommen, in denen dies aufgrund der Art des betroffenen Vorhabens erforderlich ist. In der ESF+-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m jener Verordnung festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Vorhabenprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt. In der Interreg-Verordnung können spezifische Vorschriften für auf Interreg-Programme anwendbare Vorhabenprüfungen festlegt werden. Die Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Durchführung der zum Vorhaben gehörenden Tätigkeiten in Kraft waren.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 79 REG_2021_1060 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 79 REG_2021_1060 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.