Art. 82 – Verfügbarkeit von Unterlagen

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Belege in Bezug auf ein aus den Fonds unterstütztes Vorhaben auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Verwaltungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufbewahrt werden.
(2)Die in Absatz 1 genannte Frist wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Kommission unterbrochen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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