Art. 83 – Verbesserte angemessene Regelungen

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Die Mitgliedstaaten können die folgenden verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms anwenden, sofern die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
a)Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 Absatz 2 kann die Verwaltungsbehörde bei Verwaltungsüberprüfungen ausschließlich auf nationale Verfahren zurückgreifen;
b)abweichend von Artikel 77 Absatz 1 zu Systemprüfungen und von Artikel 79 Absätze 1 und 3 zu Vorhabenprüfungen kann die Prüfbehörde ihre Prüfungstätigkeit für das betroffene Programm oder die betroffene Programmgruppe auf Vorhabenprüfungen, die eine Stichprobe auf der Grundlage einer statistischen Auswahl von 30 Stichprobeneinheiten abdecken, beschränken.
Für die Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a kann sich die Verwaltungsbehörde auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser Stellen verfügt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 anwenden, wenn die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten besteht.
Die Kommission beschränkt ihre eigenen Prüfungen auf eine Überprüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde mittels erneuter Durchführung der Prüfung ausschließlich auf ihrer Ebene, es sei denn, die vorhandenen Informationen lassen einen gravierenden Mangel bei der Tätigkeit der Prüfbehörde vermuten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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