Art. 85 – Anpassung während des Programmplanungszeitraums

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Kommt die Kommission oder die Prüfbehörde auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungen und des jährlichen Kontrollberichts zu dem Schluss, dass die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, zusätzliche Prüfungstätigkeiten gemäß Artikel 69 Absatz 3 durchzuführen und sich zu vergewissern, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
(2)Bestätigt der nachfolgende jährliche Kontrollbericht, dass die Bedingungen weiterhin nicht erfüllt sind und die der Kommission gebotene Gewähr über die effektive Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben somit eingeschränkt wird, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, Systemprüfungen durchzuführen.
(3)Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie diesen davon in Kenntnis setzen, dass die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres nicht mehr gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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