Art. 86 – Mittelbindungen

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Der Beschluss zur Genehmigung des Programms gemäß Artikel 23 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung dar, und die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats stellt eine rechtliche Verpflichtung dar. Der genannte Beschluss enthält den Gesamtbeitrag der Union pro Fonds und pro Jahr. Bei Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % des Beitrags für die Jahre 2026 und 2027 („Flexibilitätsbetrag“) pro Programm in jedem Mitgliedstaat zurückgehalten und erst nach Annahme des Kommissionsbeschlusses im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung im Einklang mit Artikel 18 dem Programm endgültig zugewiesen.
(2)Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jedes Programm werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen für jeden Fonds vorgenommen.
(3)Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des Programms durch die Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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