Art. 96 – Unterbrechung der Zahlungsfrist

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die Kommission kann die Frist für Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, für höchstens sechs Monate unterbrechen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a) Es liegen Nachweise vor, die auf einen gravierenden Mangel hindeuten, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden; b) die Kommission muss zusätzliche Überprüfungen durchführen, nachdem sie Information darüber erhalten hat, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung stehen könnten.
(2)Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
(3)Die Kommission beschränkt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von den in Absatz 1 genannten Elementen betroffen sind, es sei denn, eine Bestimmung des betroffenen Teils der Ausgaben ist nicht möglich. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde schriftlich über den Grund der Unterbrechung und fordert sie auf, die Situation zu bereinigen. Die Kommission beendet die Unterbrechung, sobald die Maßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen wurden.
(4)In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Unterbrechungen von Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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